Das ändert sich 2020: Die wichtigsten Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege

Ab dem 1. Januar 2020 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam.

Pflegepersonalkosten werden umfassend finanziert

  Um die Pflege im Krankenhaus zu verbessern, werden die Personalkosten für die Pflege am Bett jedes einzelnen Krankenhauses ermittelt und sind von den Kostenträgern zu finanzieren. Krankenhäuser und Kostenträger vor Ort vereinbaren die Pflegepersonalausstattung auf bettenführenden Stationen als krankenhausindividuelle Kostenerstattung (Pflegebudgets). Die Fallpauschalen werden um diese Pflegepersonalkosten bereinigt. Die Regelungen sind Teil des „Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals“

  Rund 120 Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen erhalten einen zusätzlichen jährlichen Zuschuss von 400.000 Euro.

  Um in pflegesensitiven Krankenhausbereichen eine Mindestausstattung mit Pflegepersonal sicherzustellen, werden seit 2019 schrittweise Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt. Für die Bereiche Neurologie, neurologische Frührehabilitation, Schlaganfalleinheit und Herzchirurgie werden die Mindestgrenzen per Verordnung neu festgelegt.

  Damit Leiharbeit im Krankenhaus die Ausnahme bleibt, werden die Kosten für Leiharbeit nur noch bis zur Höhe des Tariflohns vergütet. Auch Vermittlungsprovisionen für Leihpersonal werden nach den mit dem MDK-Reformgesetz umgesetzten Regelungen nicht finanziert.

Ausbildungen der Pflegeberufe werden reformiert

  Um die Ausbildungen in der Kranken-, Alten und Kinderpflege an die fachlich gestiegenen Anforderungen an die Versorgung in der Pflege anzupassen und den Beruf insgesamt attraktiver zu machen, startet eine neue moderne Ausbildung. Nach dem Mitte 2017 beschlossenen „Gesetz zur Reform der Pflegeberufe“ werden die bisherigen Ausbildungen zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt.

  Alle Auszubildenden erhalten zunächst zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung.

  Auszubildende, die im dritten Jahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Möglich ist auch ein gesonderter Abschluss in der Altenpflege- oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, wenn sie für das dritte Ausbildungsjahr eine entsprechende Spezialisierung wählen.

  Eine kostenfreie Ausbildung wird gewährleistet: Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel werden finanziert, Schulgeld darf nicht erhoben werden.

Apps auf Rezept und weitere digitale Regelungen

  Ärztinnen und Ärzte können künftig digitale Anwendungen, beispielsweise Tagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck verschreiben. Damit Patientinnen und Patienten sichere Apps schnell nutzen können, wird mit dem „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (DVG) für die Hersteller ein neuer, zügiger Weg in die Erstattung geschaffen: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte. Innerhalb eines Jahres muss der Hersteller nachweisen, dass die App die Versorgung verbessert.

  Die Krankenkassen können ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz machen. Versicherte können sich damit im Umgang etwa mit Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte schulen lassen.

  Ärztinnen und Ärzte dürfen auf ihrer Internetseite über ihre Videosprechstunden informieren.

  Ein freiwilliger Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann elektronisch erfolgen.

  Vor einem Krankenhausaufenthalt können Versicherte Wahlleistungen elektronisch vereinbaren. Für weitere Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege kann die elektronische Verordnung erprobt werden.

  Damit der Wissenschaft in einem geschützten Raum aktuelle Daten für neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen, fassen die Krankenkassen Abrechnungsdaten pseudonymisiert zusammen. Die Daten können der Forschung in Form von anonymisierten Ergebnissen zugänglich gemacht werden.

  Patienten sollen schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Darum wird der Innovationsfonds bis 2005 mit 200 Millionen Euro jährlich verlängert. ·

  Die IT-Sicherheit in den Arztpraxen wird nachhaltig gestärkt. Die Selbstverwaltung schreibt verbindliche IT-Sicherheitsstandards fest. Damit können zertifizierte Dienstleister die Praxen bei der Umsetzung unterstützen.

Verbesserungen für weitere Berufe des Gesundheitswesens:

  Hebammen werden in Zukunft in einer hochschulischen Ausbildung mit hohem Praxisanteil ausgebildet Das duales Studium wird mit einer staatlichen Prüfung und einem Bachelor abgeschlossen. Das Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung sieht eine Vergütung der Studierenden während der gesamten Dauer des Studiums vor.

  Im Notfallsanitätergesetz wird die Frist, in der sich Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren können, um drei Jahre bis 2023 verlängert.

  Damit künftig mehr Kinder- und Jugendärzte zur Verfügung stehen, müssen jährlich mindestens 250 angehende Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten Plätze in der Förderung der Weiterbildung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung aufgenommen werden. Das wird mit dem MDK-Reformgesetz geregelt.

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